
Basis sind die allgemeinen Lieferbedingungen des Fachverbandes der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs.
1. PRÄAMBEL
1.1 Für die Rechtsbeziehungen zwischen der Rollen-Store.at e.U. (nachstehend kurz: "RollenStore") und dem Kunden im Zusammenhang mit Lieferungen oder sonstigen Leistungen von RollenStore ("Liefergegenstände") gelten ausschließlich diese "Allgemeinen Geschäftsbedingungen". Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, soweit ihnen RollenStore ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Die nachfolgenden Bestimmungen über Lieferung von Waren gelten sinngemäß auch für Leistungen.
1.2 Angaben in Werbeprospekten und Werbekatalogen sowie Abbildungen sind unverbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie Anlage zur Auftragsbestätigung und zusätzlich ausdrücklich als Eigenschaft zugesichert sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist.
2.1 Der Vertrag kommt mit der Annahme einer Bestellung durch RollenStore zustande ("Auftragsbestätigung"), die per Post oder elektronisch erklärt werden muss und auch unterschriftslos gültig ist. Der Umfang einer von RollenStore geschuldeten Lieferung ergibt sich abschließend aus der Auftragsbestätigung und deren Anlagen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Einkaufsbedingungen des Käufers sind für den Verkäufer nur dann verbindlich, wenn diese vom Verkäufer gesondert anerkannt werden.
2.2 Die Angebote von RollenStore gelten freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
2.3 RollenStore ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf Dritte zu übertragen.
Die in Katalogen, Prospekten, Abbildungen und Preislisten enthaltenen Angaben über Gewicht, Maße, Preis, Leistung und dergleichen sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf diese Bezug genommen wird.
4.1 Mangels abweichender Vereinbarung
a) Verstehen sich die angegebenen Preise ohne Verpackung;
b) Erfolgt die Verpackung in handelsüblicher Weise, um unter normalen Transportbedingungen Beschädigungen der Ware auf dem Weg zu dem festgelegten Bestimmungsort zu vermeiden, auf Kosten des Käufers und wird nur über Vereinbarung zurückgenommen.
5.1 Wenn nicht anders vereinbart ist, gilt die Ware als “ab Werk” verkauft.
5.2 Verpflichtet sich RollenStore im Falle einer FCA-Lieferung auf Verlangen des Bestellers dazu, den Liefergegenstand an seinen Bestimmungsort zu versenden, so geht die Gefahr spätestens zu dem Zeitpunkt über, an dem der Liefergegenstand an den ersten Spediteur übergeben wird.
5.3 Bei verzögertem Abgang aus dem Lieferwerk ohne Verschulden der RollenStore, geht die Gefahr mit dem Tag der Versandbereitschaftsmeldung auf den Käufer über.
5.4 RollenStore ist zum Abschluss einer Versicherung nur verpflichtet, wenn und insoweit dies schriftlich vereinbart wurde.
6.1 Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung bzw. mit jenem Datum, an dem der Käufer alle obliegenden technischen, kaufmännischen und finanziellen Voraussetzungen erfüllt.
6.2. RollenStore ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen.
6.3 Hat RollenStore einen Lieferverzug verschuldet, so kann der Käufer entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer angemessenen Frist zur Nachholung den Rücktritt vom Vertrag erklären. Im Falle von Sonderanfertigungen ist bei der Bemessung der Nachfrist entsprechend zu berücksichtigen, dass RollenStore bereits angearbeitete Teile allenfalls nicht anderweitig verwenden kann.
6.4 Verzögert sich die Lieferung durch einen auf Seiten der RollenStore eingetretenen Umstand, der einen Entlastungsgrund im Sinne des Art. 10 darstellt, so wird eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt.
6.5 Wurde die in Art. 6.3 vorgesehene Nachfrist durch Verschulden der RollenStore nicht eingehalten, so kann sich der Käufer durch einfache schriftliche Mitteilung vom Vertrag hinsichtlich aller noch nicht gelieferten Waren und aller gelieferten Waren, die allein ohne die nicht gelieferten Waren nicht in angemessener Weise verwendet werden können, lossagen.
6.6 Andere als die in Art. 6 genannten Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer auf Grund dessen Verzuges sind ausgeschlossen.
6.7 Nimmt der Käufer die vertragsgemäß bereitgestellte Ware nicht am vertraglich vereinbarten Ort oder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an und ist die Verzögerung nicht durch eine Handlung oder Unterlassung des Verkäufers verschuldet, so kann der Verkäufer entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer Frist zur Annahme vom Vertrag zurücktreten
7.1 Die Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Lager RollenStore ohne Verpackung und ohne Verladung in EURO. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, verstehen sich die Preise ohne Abladen und ohne Einbau. Weiters verstehen sich die Preise ohne Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlich geschuldeter Höhe. Sämtliche nicht ausdrücklich im Preis eingeschlossenen Kosten (z.B. für Zölle, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen) gehen zu Lasten des Kunden.
7.2 Alle Preisangaben erfolgen unter der Voraussetzung, dass im Verhältnis der Parteien zueinander keine anderen allgemeinen Geschäftsbedingungen als diese "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" Anwendung finden. Falls das nicht der Fall ist, ist RollenStore zu Preisanpassungen berechtigt.
7.3 RollenStore ist berechtigt, Preise und Konditionen veränderten Bedingungen anzupassen, insbesondere falls
(a) der Kunde nachträglich Änderungen oder Ergänzungen verlangt;
(b) die vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen unvollständig sind oder den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen;
(c) sich die der Preisbildung zugrundeliegenden Verhältnisse (insbesondere Währungsparitäten oder Materialpreise) zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und dem vereinbarten Leistungstermin wesentlich ändern.
7.4 Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen von RollenStore sofort fällig. Zahlungen sind auf das von RollenStore genannte Bankkonto zu leisten, ohne Abzug von Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen, sowie nicht vereinbarten Skonti. Zahlungen gelten erst dann als geleistet, wenn RollenStore uneingeschränkt über den Betrag verfügen kann.
8.1 Die Zahlungen sind entsprechend der in der Auftragsbestätigung angeführten Zahlungs-bedingungen zu leisten.
8.2 Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen vom Verkäufer nicht anerkannte Gegenansprüchen zurückzuhalten.
8.3 Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung in Verzug, so kann der Verkäufer entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen und
a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen oder sonstige Leistungen aufschieben;
b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch zu nehmen;
c) sofern aufseiten des Käufers kein Entlastungsgrund im Sinne des Art. 10 vorliegt, ab Fälligkeit gesetzliche Verzugszinsen gemäß § 352 UGB (derzeit 8% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank) verrechnen, oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären.
8.4 Hat bei Ablauf der Nachfrist gemäß 8.3 der Käufer die geschuldete Zahlung oder sonstige Leistung nicht erbracht, so kann sich RollenStore durch eine einfache schriftliche Mitteilung vom Vertrag lossagen. Der Käufer hat bereits gelieferte marktgängige Waren dem Verkäufer zurückzustellen und ihm Ersatz für die eingetretene Wertminderung der Ware zu leisten, sowie alle gerechtfertigten Aufwendungen zu erstatten, die RollenStore für die Durchführung des Vertrages machen musste. Bei nicht marktgängigen Waren (Sonderanfertigungen) ist der Verkäufer berechtigt, die fertigen bzw. angearbeiteten Teile dem Käufer zur Verfügung zu stellen und hierfür den entsprechenden Anteil des Verkaufspreises zu verlangen.
8.5 Bis zur vollständigen Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen des Käufers behält sich RollenStore das Eigentumsrecht am Kaufgegenstand vor. Der Käufer hat den erforderlichen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Käufer gehalten, das Eigentumsrecht der RollenStore geltend zu machen und diesen unverzüglich zu verständigen.
8.6 Der Käufer ist nicht berechtigt, Gegenforderungen mit dem Rechnungsbetrag aufzurechnen.
8.7 Andere als die in Art. 7 genannten Ansprüche der RollenStore gegen den Käufer auf Grund dessen Verzuges sind ausgeschlossen.
9.1 RollenStore gewährleistet ausschließlich, dass Liefergegenstände zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges neu und ungebraucht sind, den Standards von RollenStore und gegebenenfalls vereinbarten technischen Spezifikationen entsprechen und während der Gewährleistungsfrist frei von Fehlern sind, die auf defekte Bauteile oder fehlerhafte bzw. minderwertige Verarbeitung durch RollenStore zurückzuführen sind.
9.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 (zwölf) Monate ab Gefahrübergang. Reparatur oder Ersatz verlängern die ursprüngliche Gewährleistungsfrist nicht.
9.3 RollenStore leistet keinerlei Gewähr und macht keine wie auch immer gearteten Zusicherungen
a) für Liefergegenstände, die RollenStore zwar liefert, die aber von anderen hergestellt worden sind;
b) für fehlerhafte Leistungen, die nicht ausschließlich durch RollenStore verursacht worden sind;
c) wenn
(i) die Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit nur unerheblich ist oder ein Fehler die Brauchbarkeit nur unerheblich beeinträchtigt; oder
(ii) Fehler auf natürlichen Verschleiß, nach Gefahrübergang auftretende unvorhergesehene Ereignisse oder Schäden, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, unübliche physische oder elektronische Belastung, übermäßige Beanspruchung, Missbrauch, Fehlgebrauch, Nachlässigkeit, Verwendung mit unpassendem Zubehör, unsachgemäße Montage oder Verpackung; oder
(iii) Liefergegenstände vom Kunden, dessen Kunden oder Endabnehmern nach Auslieferung durch RollenStore verändert werden; oder
(iv) Fehler oder Schäden auf fehlerhaftes Design der Liefergegenstände bzw. Teilen davon durch den Kunden oder auf Arbeiten zurückzuführen sind, die in Übereinstimmung mit den Vorgaben und Spezifikationen des Kunden ausgeführt worden sind;
(e) bei Prototypen, Vorserienstücken oder Probestücken sowie
(f) bei Fehlern oder Schäden, die auf Beistellteile, Werkzeuge oder Prüfeinrichtungen zurückzuführen sind, die aus dem Besitz des Kunden stammen oder vom Kunden zur Verfügung gestellt wurden
9.4 Soweit RollenStore den Fehler eines Liefergegenstands allein zu vertreten hat, leistet RollenStore nach eigener Wahl und ausschließlich dadurch Gewähr, dass ein gelieferter Gegenstand repariert, ersetzt, gutgeschrieben oder dessen Preis rückerstattet wird. Die Haftung und Gewährleistung von RollenStore hinsichtlich jeder Art von Fehlern, die auf zugelieferte Bauteile zurückzuführen sind, begrenzt sich auf die Regressansprüche gegenüber dem Zulieferer. Die Rechte des Kunden auf Wandelung, Rücktritt und Kündigung sind ausgeschlossen. Vorbehaltlich der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen sind im Rahmen des rechtlich Möglichen sämtliche Rechte und Ansprüche des Kunden – gleich aus welchem Rechtsgrund – gegen RollenStore, deren Organe, Gesellschafter, Arbeitnehmer, angeschlossene Unternehmen, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, Zulieferer und Beauftragte ausgeschlossen, insbesondere – aber nicht abschließend – Ansprüche wegen Produktionsausfalls, Verspätungsschadens, Nutzungsausfalls, Verlusts oder Beschädigung von Daten oder Datenträgern, Kosten der Wiederherstellung verlorener oder beschädigter Daten, entgangenen Gewinns und sonstiger Schäden direkter oder indirekter Art, selbst wenn RollenStore auf die Möglichkeit eines derartigen Schadens ausdrücklich hingewiesen worden ist.
9.5 Im Falle eines Serienfehlers werden die Parteien zusammenarbeiten, um dessen Ursache, die Anzahl der betroffenen Liefergegenstände und die erforderlichen Maßnahmen festzustellen. Serienfehler in diesem Sinne sind Fehler, die auf dieselbe grundlegende Ursache zurückzuführen sind und bei mehr als 5% (fünf vom Hundert) der Liefergegenstände der letzten 6 (sechs) Monate auftreten, vorausgesetzt, die Mindeststückzahl der vom selben Serienfehler betroffenen Liefergegenstände übersteigt innerhalb der Gewährleistungsfrist 300 (dreihundert) Stück. Die Haftung von RollenStore für Serienfehler ist insgesamt wie folgt begrenzt: Im Fall eines Serienfehlers leistet RollenStore ausschließlich dadurch Gewähr, dass fehlerhafte Liefergegenstände nach eigner Wahl repariert, ersetzt, gutgeschrieben oder deren Preis rückerstattet wird. Im Fall eines Serienfehlers ist die Haftung von RollenStore auf 3% (drei vom Hundert) der Umsatzerlöse der letzten 6 (sechs) Monate beschränkt, die RollenStore mit dem entsprechenden Liefergegenstand erzielt hat.
9.6 Beanstandete Liefergegenstände sind RollenStore auf Verlangen zuzustellen und der Verkäufer übernimmt, falls nicht anders vereinbart wird, Kosten und Gefahr des Transportes. Soweit Liefergegenstände ersetzt werden, gehen die ausgewechselten Liefergegenstände ins Eigentum von RollenStore über, soweit RollenStore nicht auf den Eigentumsübergang verzichtet. Die Rücksendung der nachgebesserten oder ersetzten Waren oder Teile an den Käufer erfolgt, falls nicht anders vereinbart wird, auf Kosten und Gefahr von RollenStore.
9.7 Ab Beginn der Gewährleistungsfrist übernimmt RollenStore keine weitergehende Haftung als in diesem Artikel bestimmt ist, auch nicht für Mängel, deren Ursache vor dem Gefahrenübergang liegt.
9.8 Es gilt als ausdrücklich vereinbart, dass RollenStore dem Käufer keinen Schadenersatz zu leisten hat für Verletzungen von Personen, für Schäden an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind, oder für Gewinnentgang, sofern sich nicht aus den Umständen des Einzelfalles ergibt, dass dem Verkäufer grobes Verschulden zur Last fällt.
9.9 Grobes Verschulden liegt nicht in jedem Mangel an Sorgfalt oder Geschicklichkeit; grobes Verschulden liegt vielmehr nur vor, wenn RollenStore schwerwiegende Folgen einer Handlung oder Unterlassung, die er bei Aufwendung fachmännischer Sorgfalt normalerweise hätte voraussehen müssen, außer Acht lässt oder wenn er bewusst die Folgen seiner Handlungsweise missachtet.
9.10 Die Haftung für Sachschäden aus einem Produktfehler wird nach Maßgabe des § 9 PHG für alle an der Herstellung und dem Vertrieb beteiligten Unternehmen ausgeschlossen. Eine allfällige Haftung gegenüber einem Verbraucher bleibt hierdurch unberührt.
Folgende Umstände gelten als Entlastungsgründe, falls sie nach Abschluss des Vertrages eintreten und seiner Erfüllung im Wege stehen: Arbeitskonflikte und alle vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie z. B. Brand, Mobilisierung, Beschlagnahme, Embargo, Verbot der Devisentransferierung, Aufstand, Fehlen von Transportmitteln, allgemeiner Mangel an Versorgungsgütern, Einschränkung des Energieverbrauchs.
11.1 Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das sachliche zuständige Gericht in Wiener Neustadt/ Österreich. RollenStore kann jedoch auch ein anderes, für den Käufer zuständiges Gericht anrufen.
11.2 Der Vertrag unterliegt dem Recht der RollenStore.
11.3 Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz der RollenStore, auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.
11.4 Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf findet keine Anwendung.
Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, einschließlich diesem Artikel 12 und Nebenabreden, bedürfen der Schriftform.
Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" endgültig als rechtlich unwirksam oder aus Rechtsgründen als undurchführbar erweisen, so wird die Gültigkeit dieser "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" im Übrigen davon nicht berührt. Die Parteien werden in einem solchen Falle eine Vereinbarung treffen, welche die betreffende Bestimmung durch eine wirksame, wirtschaftlich möglichst gleichwertige Bestimmung ersetzt, und sich dieser unterwerfen.
Soweit die Parteien nicht ausdrücklich anderes vereinbaren, sollen alle Handelsbedingungen im Zusammenhang mit Vereinbarungen zwischen den Parteien gemäß den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Internationalen Handelsbedingungen der Internationalen Handelskammer (ICC), Paris (INCOTERMS) ausgelegt werden.
Die Parteien werden sich gegenseitig unverzüglich unterrichten, wenn sie erfahren, dass gegen einen oder beide von ihnen Ansprüche erhoben, Verfahren eingeleitet oder Klage eingereicht wird, welche beide Parteien betreffen. Die Parteien verpflichten sich, sich gegenseitig in angemessener Weise bei der Abwehr zu unterstützen. Im Falle direkter Ansprüche Dritter gegenüber RollenStore hat der Kunde RollenStore freizustellen, soweit der Anspruch vereinbarte Gewährleistungs- oder Haftungshöchstgrenzen übersteigt.
Der Kunde verpflichtet sich, in allen Ländern, in denen sein Unternehmen tätig ist, alle gesetzlichen Bestimmungen und Rechtsvorschriften nach Wortlaut und Sinn einzuhalten. Darüber hinaus wird vom Kunden ein integres und sozial verantwortliches Geschäftsverhalten erwartet.
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